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Kirchenvorstand

Kirchenvorstand der Ev. Kirchengemeinde Oberwallmenach
Kirchenvorstand
Lipporner Straße 12
56357 Welterod
T: 06775 / 98003
F: 06775 98005
kirchengemeinde.welterod@ekhn.de

 

Der Kirchenvorstand der Ev. Kirchengemeinde Oberwallmenach

  • Ernst Lenz, Oberwallmenach - Vorsitzender des Kirchenvorstand
  • Elke Hofmann, Lautert
  • Lieselore Klamp, Lautert
  • Anke Schröder, Lautert

Pfarramt der Ev. Kirchengemeinde Oberwallmenach

Lipporner Str. 12
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Neue Friedhofsgebührensatzung der Ev. Kirchengemeinde Oberwallmenach, Juni 2020

Friedhofsgebührensatzung

der Ev. Kirchengemeinde Oberwallmenach vom 08.05.2020

Aufgrund des § 2 der Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof (Friedhofsordnung) der Ev. Kirchengemeinde Oberwallmenach hat gemäß Beschluß der Kirchenvorstand der Ev. Kirchengemeinde Oberwallmenach in der Sitzung am 04.05.2020 nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes der Kirchengemeinde und seiner Einrichtungen werden Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2 Gebührenkatalog

Die Gebühr beträgt für

1. Grundbetrag je Beisetzung (auch Urnen) 100,00 Euro

2. Ausheben und Schließen von Reihengräbern Erstattung der tatsächlichen im Einzelfall entstandenen Kosten

3. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Erstattung der tatsächlichen im Einzelfall entstandenen Kosten der Ausgrabung sowie bei Wiederbeisetzung die Gebühren nach Ziffer 5. und 6.

4. Benutzung der Leichenhalle (wenn erforderlich) 50,00 Euro

5. Mähen der Fläche von Rasengräbern für die Dauer 200,00 Euro der Ruhefrist

6. Abbau und Entsorgung von neu errichteten Grabmalen (Die Gebühren sind mit der Beisetzung fällig) a) eine Urnenrasengrabstätte 80,00 Euro

b) eine Urnengrabstätte 160,00 Euro

c) eine Einzelgrabstätte 300,00 Euro

7. Abbau und Entsorgung von vor dem Inkrafttreten dieser Satzung errichteten Grabmale, sofern die Grabstätte nicht von dem Verpflichtenden entfernt wird. Erstattung der tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten.

§ 3 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind

1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,

2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 4 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.Jan.1997 außer Kraft.

Oberwallmenach, den 04.05.2020

Der Kirchenvorstand

gez. Ernst Lenz

gez. Klamp

Neue Friedhofssatzung der Ev. Kirchengemeinde Oberwallmenach, Juni 2020

Evang. Kirchengemeinde Oberwallmenach

Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof der ev. Kirchengemeinde Oberwallmenach

Aufgrund des §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes vom 04.03.1983 (GVBl. Seite 69) hat der evang. Kirchenvorstand in der Sitzung vom 04.05.2020 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Kirchengemeinde gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von

a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren, b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, c) Tot- oder Fehlgeburten; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Kirchengemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Kirchengemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Kirchengemeinde betreten werden.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrrädern oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag des Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1)Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 13 Abs. 4.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(3) Aschen müssen nach der Einäscherung in der vorgeschriebenen Frist beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Kirchengemeinde können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. Die öffentlich-rechtlichen bleibt unberührt.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Im Falle eines Kindergrabes können andere Maße zugelassen werden.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Kirchengemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindesten 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Kirchengemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Kirchengemeinde zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung oder Bestattung. Bei Aschenbeisetzungen in bereits belegte Grabstätten richtet sich die Dauer der Ruhezeit nach der Ruhezeit der ersten Bestattung.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Genehmigung des Friedhofträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach im Sinne der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. Die Kirchengemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden grundsätzlich von einem gewerblichen Unternehmen in Absprache mit dem Friedhofsträger durchgeführt.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,

b) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen,

c) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erd- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden auf Antrag schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Erdbestattungen,

b) Einzelgrabfelder für Urnenbestattungen, c) Einzelgrabfelder für Urnenrasengräber,

(3) In einer Einzelgrabstätte für Erdbestattungen darf –außer in den Fällen des § 7 Abs.4- nur eine Leiche bestattet werden. Zusätzlich dürfen in Einzelgrabstätten für Erd- und Aschebestattungen bis zu 2 Aschen beigesetzt werden. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

(4) Bei Urnenbeisetzungen gilt § 7 Abs.1 entsprechend. Außerdem sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 14 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 15 Gestaltung der Grabmale Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Grabfeldern unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 16 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 17 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. § 18 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel einmal jährlich - im Frühjahr nach der Frostperiode -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 19 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 19 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monate abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Kirchengemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige verpflichtete die Kosten zu tragen.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung errichtete Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung des Ablaufes der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit zu entfernen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Kirchengemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Kirchengemeinde über. Sofern Grabstätten von der Kirchengemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. Dies gilt nicht bei Grabstätten für welche bereits eine entsprechende Gebühr entrichtet wurde.

6. Herrichten und Pflegen der Grabstätten

§ 20 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 14 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (gemäß den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen) verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 21 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

7. Schlussvorschriften

§ 22 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 40 Jahre seit der ersten Beisetzung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 23 Haftung Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 24 Verstöße

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,

4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

6. als Verfügungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 16 Abs. 1 und 3),

7. Grabmale, ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung, vor Ablauf der Ruhezeit entfernt (§ 19 Abs. 1),

8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 17, 19 und 20),

9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 20 Abs. 6)

10. Grabstätten nicht oder entgegen § 20 bepflanzt bzw. herrichtet,

11. Grabstätten vernachlässigt (§ 21). verstößt gegen die Satzung.

(2) Verstöße gegen die Satzung können von der öffentlich-rechtlichen Ordnungsbehörde geahndet werden.

§ 25 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 26 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.01.1997 außer Kraft.

Oberwallmenach, den 08.05.2020

Der Kirchenvorstand

gez. Ernst Lenz

gez. Klamp

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